Bereits 2012 hat sich der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH, Urteil v. 06.09.2012 – C-544/10) mit dem Begriff „bekömmlich“ auseinandergesetzt. Dem Vorabentscheidungsverfahren lag der Streit zugrunde, ob die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 darstellt, die bei alkoholischen Getränken (> 1,2 Volumenprozent) untersagt ist. Der EuGH kam in dem vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit einem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, als „gesundheitsbezogenen Angabe“ zu qualifizieren ist.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16). entschieden, dass in einer Bierwerbung die Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ unzulässig ist.
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